Für ein Eheschutzverfahren in der Schweiz bleibe deshalb kein Raum. Die Gerichtspräsidentin verfügte am 17. Dezember 2001 einen vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlenden monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'750.- für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2001 und von Fr. 3'030.- ab 1. Dezember 2001. Im Weiteren sistierte sie das Verfahren bis am 2. April 2002. Eine gegen die Unterhaltsregelung eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde des Ehemannes wies das Obergericht am 14. März 2002 ab. Mit Eingabe vom 12. März 2002 teilte der Ehemann der Gerichtspräsidentin mit, er habe am 28. Februar 2002 die Schweiz verlassen und verzeichne nun Wohnsitz in der Türkei.