{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-07-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_ZKREK-2002-126_2002-07-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=82556&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=1&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ccaf5d7f9f84b0162b96cc0bf695ac04"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKREK.2002.126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 19.07.2002 ZKREK.2002.126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz, Scheidungsverfahren im Ausland"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:20", "Checksum": "e306731711aeeb9cdf5844866b0e7024", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 19.07.2002 ZKREK.2002.126\nRegeste:\nEheschutz, Scheidungsverfahren im Ausland\n\n\nd) Zu Recht wirft die Rekurrentin zudem die Frage auf, ob das Istanbuler Zivilgericht am 13. Dezember 2001 überhaupt einen Präliminarentscheid gefällt hat. Aus den zwei eingereichten Schriftstücken dieses Gerichts, die beide mit dem Datum vom 13. Dezember 2001 versehen sind, kann in der Tat nicht eindeutig gefolgert werden, dass vorsorgliche Unterhaltsbeiträge verfügt worden sind. Im einen Dokument steht zwar unmissverständlich, S. habe rückwirkend ab dem Datum der Klage monatliche Unterhaltszahlungen von 100.000.000 TL an die Beklagte G. zu leisten. Gemäss dem anderen Entscheid wurde die Sitzung aber auf den 12. März 2002 vertagt. Er beinhaltet nur so etwas wie eine Absichtserklärung des Klägers (\"Gültig ab dem Klagedatum wird der Kläger monatliche Unterhaltszahlung von 100 Mio. TL an die Beklagte leisten\"). Es ist daher nicht klar, ob es sich dabei um eine rechtskräftige und definitive Anordnung handelt. Angesichts dieser Ungereimtheiten steht nicht mit Sicherheit fest, dass das Istanbuler Zivilgericht am 13. Dezember 2001 wirklich eine Verfügung erlassen hat, mit der S. für die Dauer des Scheidungsverfahrens bindend verpflichtet wurde, für die Dauer des Verfahrens in der Türkei einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Offenbar hat er denn auch bis heute nicht nur den von der Gerichtspräsidentin ursprünglich verfügten, sondern auch den erheblich bescheideneren Betrag von 100 Mio TL (entspricht rund 100 Schweizer Franken) noch nie bezahlt.\ne) Die Gerichtspräsidentin stellte aus all diesen Gründen zu Unrecht fest, dass die aus dem Eheschutzverfahren entstandene Unterhaltspflicht per 2.10.2001 endete. Vielmehr hätte sie die am 17. Dezember 2001 vorläufig verfügten Alimente bestätigen müssen. Die Höhe der Unterhaltsbeiträge wurde vom Ehemann nie in Frage gestellt. Der Rekurs gegen Ziffer 1 der Verfügung vom 23. April 2002 ist deshalb gutzuheissen und der Ehemann zu verpflichten der Ehefrau monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'750.- für die Zeit vom 1. September 2001 - 30. November 2001 und von Fr. 3'030.- ab 1. Dezember 2001 zu bezahlen.\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. Juli 2002 (ZKREK.2002.126)"}