{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-07-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_ZKREK-2002-126_2002-07-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=82556&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=1&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ccaf5d7f9f84b0162b96cc0bf695ac04"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKREK.2002.126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 19.07.2002 ZKREK.2002.126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz, Scheidungsverfahren im Ausland"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:20", "Checksum": "e306731711aeeb9cdf5844866b0e7024", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 19.07.2002 ZKREK.2002.126\nRegeste:\nEheschutz, Scheidungsverfahren im Ausland\n\nSOG 2002 Nr. 3\nArt. 137 ZGB, Art. 27 Abs. 2 lit. a und 50 IPRG. Eheschutzverfahren. Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters, wenn im Heimatland eines Ausländers ein Ehescheidungsverfahren eingeleitet worden ist.\nSachverhalt:\nG., wohnhaft in A., stellte beim Richteramt ein Eheschutzbegehren. Ihr Ehemann S., der türkisch-schweizerischer Doppelbürger ist und damals ebenfalls in A. wohnte, teilte der Gerichtspräsidentin am 26. Oktober 2001 mit, er habe während seines Ferienaufenthaltes in der Türkei am 2. Oktober 2001 beim Zivilgericht Istanbul eine Scheidungsklage eingereicht. Für ein Eheschutzverfahren in der Schweiz bleibe deshalb kein Raum. Die Gerichtspräsidentin verfügte am 17. Dezember 2001 einen vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlenden monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'750.- für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2001 und von Fr. 3'030.- ab 1. Dezember 2001. Im Weiteren sistierte sie das Verfahren bis am 2. April 2002. Eine gegen die Unterhaltsregelung eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde des Ehemannes wies das Obergericht am 14. März 2002 ab. Mit Eingabe vom 12. März 2002 teilte der Ehemann der Gerichtspräsidentin mit, er habe am 28. Februar 2002 die Schweiz verlassen und verzeichne nun Wohnsitz in der Türkei. Die Ehefrau ihrerseits ersuchte am 14. März 2002 um Anordnung einer Verfügungsbeschränkung über das Pensionskassenguthaben des Beklagten, um die vermögensrechtlichen Verpflichtungen aus der ehelichen Gemeinschaft sicherzustellen. Mit superprovisorischer Verfügung vom 15. März 2002 entsprach die Gerichtspräsidentin dem Antrag der Ehefrau. Die Gerichtspräsidentin erwog, das türkische Gericht habe die Ehescheidungssache zwischen den Parteien an die Hand genommen. Nachdem der Ehemann nun Wohnsitz in der Türkei verzeichne, sei der vom türkischen Gericht getroffene Entscheid über vorsorgliche Massnahmen (Leistung eines Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau) anzuerkennen. Damit ende die sachliche Zuständigkeit der eheschutzrichterlichen Instanz und das vorliegende Verfahren sei abzuschreiben. Dagegen erhob die Ehefrau Rekurs. Die Zivilkammer heisst den Rekurs teilweise gut.\nAus den Erwägungen:\n1. a) Die Einleitung eines Scheidungsverfahrens im Ausland hebt die Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters nur dann auf, wenn das ausländische Gericht analoge Massnahmen zu Art. 137 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR, 210; vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens) erlassen hat und diese Verfügung in der Schweiz anzuerkennen ist (vgl. BGE 104 II 246 ff. und ZR 2002, S. 6f.). Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen (Art. 27 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht, IPRG; SR 291). Unter der gehörigen Ladung gemäss dieser Bestimmung ist die ordnungsgemässe und rechtzeitige Zustellung des ersten, das ausländische Erkenntnisverfahren einleitenden Schriftstückes an die beklagte Partei zu verstehen. Massgebend ist dabei das Recht am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt der vorzuladenden Person. Das Erfordernis der effektiven Ladung gebietet es, dass die beklagte Partei sich erst auf einen Prozess einlassen muss, wenn sie von dessen Einleitung formell Kenntnis erhalten hat (Stephen V. Berti/Anton K. Schnyder: IPRG-Kommentar, Basel/Frankfurt a.M. 1996, N 10 f. zu Art. 27 IPRG).\nb) Die Ehefrau macht geltend, sie sei bis heute noch nie formell über das Scheidungsverfahren in der Türkei in Kenntnis gesetzt worden. Der Ehemann widerspricht dieser Darstellung nicht. Als Adresse wird in der Scheidungsklage denn auch nicht A., sondern \"S. I. [Türkei]\" angegeben. Das Gericht verlangte in der Folge, dass der Ehemann die Adresse der Beklagten bekannt gibt. Der Anwalt des Klägers hatte 10 Tage Zeit, um die Beweise zu vervollständigen und die Sitzung wurde vertagt. Aufgrund dieser Unterlagen steht fest, dass die Ehefrau zur Verhandlung vom 13. Dezember 2001, an der offenbar die Unterhaltsfrage geregelt werden sollte, gar nicht vorgeladen wurde. Dem Gericht war nicht einmal die Adresse bekannt. Eine vorsorgliche Festsetzung von Alimenten durch das Istanbuler Zivilgericht kann deshalb in der Schweiz nicht anerkannt werden. Die Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters ist nach wie vor gegeben.\nc) Einer Anerkennung des Entscheides vom 13. Dezember 2001 steht weiter der Umstand entgegen, dass der Ehemann damals keinen Wohnsitz in der Türkei verzeichnete. Gemäss Art. 50 IPRG werden ausländische Entscheidungen über die ehelichen Rechte und Pflichten in der Schweiz nur anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts eines der Ehegatten ergangen sind. Diese Voraussetzung muss im Zeitpunkt des Urteils erfüllt sein. Die Anerkennung kann nicht durch eine nachträgliche Verlegung des Wohnsitzes erwirkt werden. Eheschutzmassnahmen in der Schweiz sind auch aus diesem Grunde weiterhin möglich."}