Der vorgelegte Endschiedsspruch des Einzelschiedsrichters war ein Schiedsentscheid über einen schiedsfähigen Gegenstand. Die Feststellungen in der Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Zürcher Obergerichts sind ein genügender urkundlicher Nachweis für die Zustellung des Schiedsspruchs an die Rekurrentin sowie den Umstand, dass kein Rechtsmittel, welchem allenfalls noch aufschiebende Wirkung hätte zukommen können, ergriffen worden ist. Ein Nichtigkeitsgrund für den Schiedsspruch ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet.