Schliesslich hätte eine allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs der Rekurrentin - worüber in der Lehre unterschiedliche Auffassungen vertreten werden - nicht die Nichtigkeit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung zur Folge, sondern lediglich deren Anfechtbarkeit. b) Daneben geht die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs entgegen den Vorbringen der Rekurrentin auch aus den eingereichten Urkunden hervor. Der vorgelegte Endschiedsspruch des Einzelschiedsrichters war ein Schiedsentscheid über einen schiedsfähigen Gegenstand.