Die Vollstreckbarkeit des Endschiedsspruchs des Einzelschiedsrichters der Zürcher Handelskammer ist daher gestützt auf die Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Zürcher Obergerichts zu bejahen. Die Vorbringen der Rekurrentin, welche sich auf die Voraussetzungen der Bescheinigung und das Verfahren ihrer Erteilung beziehen, sind daher nicht zu hören. Schliesslich hätte eine allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs der Rekurrentin - worüber in der Lehre unterschiedliche Auffassungen vertreten werden - nicht die Nichtigkeit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung zur Folge, sondern lediglich deren Anfechtbarkeit. b)