Schliesslich ist der Rechtsöffnungsrichter auch nicht dafür zuständig, den Entscheid des Gerichts, welches die Bescheinigung ausgestellt hat, zu überprüfen. Denn auch hier richtet sich die Anfechtbarkeit eines Entscheids, durch den die Vollstreckbarkeitsbescheinigung erteilt oder verweigert wird, nach dem am Sitz des Schiedsgerichts geltenden kantonalen Recht (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 18 mit Hinweis auf Thomas Rüede/ Reimer Hadenfeldt, a.a.O., S. 323). Die Vollstreckbarkeit des Endschiedsspruchs des Einzelschiedsrichters der Zürcher Handelskammer ist daher gestützt auf die Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Zürcher Obergerichts zu bejahen.