Wieso hinsichtlich der Bescheinigung nach IPRG etwas anderes gelten sollte, ist indessen nicht ersichtlich. Die zitierten Lehrmeinungen sprechen sich überwiegend für eine Bindung aus. Die Aussage von Daniel Staehelin scheint zudem vorab auf seinen Standpunkt in der Kontroverse um die Anwendbarkeit von Art. 81 Abs. 2 SchKG bei Schiedsgerichtsurteilen nach dem IPRG gemünzt zu sein (a.a.O., N 26 zu Art. 81 mit weiteren Hinweisen; Ivo Schwander: Einführung in das internationale Privatrecht, St. Gallen/Lachen 1998, S. 450). Schliesslich ist der Rechtsöffnungsrichter auch nicht dafür zuständig, den Entscheid des Gerichts, welches die Bescheinigung ausgestellt hat, zu überprüfen.