Sein Hinweis auf BGE 117 III 59 und 107 Ia 320 vermag seine Aussage indessen nicht zu stützen. Denn beide Entscheide haben einzig und allein eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach dem KSG zum Gegenstand. Für eine Abgrenzung zu einer Bescheinigung gemäss IPRG bestand kein Anlass. Hingegen betonen beide Urteile die Bindung des Rechtsöffnungsrichters an die Vollstreckbarkeitsbescheinigung, wobei natürlich umgekehrt auch zu beachten ist, dass die Aussagen im Hinblick auf ein Schiedsgerichtsurteil nach dem Konkordat gemacht wurden. Wieso hinsichtlich der Bescheinigung nach IPRG etwas anderes gelten sollte, ist indessen nicht ersichtlich.