193 Abs. 2 IRPG wird die Bindungswirkung der Bescheinigung nicht mehr erwähnt. Die diesbezüglichen Erwägungen befassen sich indessen mit den Eigenheiten der Erteilung der Bescheinigung nach dem IPRG. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die übrigen Erörterungen zur Bescheinigung nach KSG auch hier gelten. Lediglich Staehelin (Staehelin, a.a.O., N 17 zu Art. 80) äussert sich explizit anders. Danach bindet die Vollstreckbarkeitsbescheinigung den Rechtsöffnungsrichter nur dann, wenn sie im gleichen Kanton erlassen wurde. Sein Hinweis auf BGE 117 III 59 und 107 Ia 320 vermag seine Aussage indessen nicht zu stützen.