O., N 25 ff.) nachfolgen, aber bezüglich der Vollstreckbarkeitsbescheinigung uneingeschränkt auf jene zurückverweisen (Wiget/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 67). Nach Peter Stücheli (Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 291) ist der Richter an eine solche Bescheinigung gebunden. Darauf hat der Vorderrichter abgestellt. Für den Bereich des Konkordates vertreten Thomas Rüede / Reimer Hadenfeldt (Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, Zürich 1993, S. 323) dieselbe Auffassung. Unter den Ausführungen zur Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach Art. 193 Abs. 2 IRPG wird die Bindungswirkung der Bescheinigung nicht mehr erwähnt.