193 IPRG hinterlegt worden. Zudem sei sie im Verfahren der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht angehört worden und dadurch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Ein anderer urkundlicher Nachweis der Vollstreckbarkeit fehle. 2. a) Die Einwände der Schuldnerin betreffen das Verfahren und die Voraussetzungen der Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung. Vorliegend hat die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich jedoch eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung erlassen. Es sind daher vorab die Wirkungen dieser Bescheinigung abzuklären. Andreas Bucher (Die neue internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Basel/