O., N 58 zu Art. 80). Die Vollstreckbarkeit kann im Rechtsöffnungsverfahren indessen auch auf andere Weise als mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung nachgewiesen werden (Staehelin, a.a.O., N 17 und 58 zu Art. 80 ). b) Die Gläubigerin legt als Rechtsöffnungstitel den Endschiedsspruch des Einzelschiedsrichters der Zürcher Handelskammer ins Recht und reicht dazu den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich als Vollstreckbarkeitsbescheinigung ein. c) Die Schuldnerin wendet dagegen ein, die vorgelegte Vollstreckbarkeitsbescheinigung sei zu Unrecht ergangen und unbeachtlich. Der Schiedsspruch sei nicht gemäss Art. 193 IPRG hinterlegt worden.