O., N 17 zu Art. 80). Bei Schiedsgerichtsurteilen, bei denen wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte und die deshalb den Art. 176 ff. des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) unterstehen, wird die Vollstreckbarkeit üblicherweise durch eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG nachgewiesen (Staehelin, a.a.O., N 16 f. zu Art. 80). Dem Rechtsöffnungsrichter sind daher der Schiedsspruch in der Form von Art. 189 IPRG und die Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG vorzulegen (Staehelin, a.a.O., N 58 zu Art.