Schiedsgerichtsurteile von Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz, aber in einem anderen Kanton als in dem, wo um Rechtsöffnung ersucht wird, sind ausserkantonalen Zivilurteilen gleichgestellt (Adrian Staehelin et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Art. 80 N 16). Für ein Schiedsgerichtsurteil kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn dem Rechtsöffnungsrichter die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches nachgewiesen wird (Staehelin, a.a.O., N 17 zu Art.