Art. 193 Abs. 2 IPRG. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung für ein Urteil, welches ein internationales Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz (Art. 176 IPRG) gefällt hat, ist für den Rechtsöffnungsrichter bindend. Aus den Erwägungen: 1. a) Der Gläubiger kann die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem gerichtlichen Urteil beruht (Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, SR 281.1). Schiedsgerichtsurteile von Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz, aber in einem anderen Kanton als in dem, wo um Rechtsöffnung ersucht wird, sind ausserkantonalen Zivilurteilen gleichgestellt (Adrian Staehelin et al. [Hrsg.]: