{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-09-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_ZKREK-2001-79_2001-09-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=81098&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4390fde7946715665bf89cb6997975a4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKREK.2001.79", "Art. 176 IPRG"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 27.09.2001 ZKREK.2001.79 (Art. 176 IPRG)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Definitive Rechtsöffnung, internationales Schiedsgericht"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:40", "Checksum": "298f3e3b960610333a4a4a2a75b586ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 27.09.2001 ZKREK.2001.79 (Art. 176 IPRG)\nRegeste:\nDefinitive Rechtsöffnung, internationales Schiedsgericht\n\nArt. 193 Abs. 2 IPRG. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung für ein Urteil, welches ein internationales Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz (Art. 176 IPRG) gefällt hat, ist für den Rechtsöffnungsrichter bindend.\nAus den Erwägungen:\n1. a) Der Gläubiger kann die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem gerichtlichen Urteil beruht (Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, SR 281.1). Schiedsgerichtsurteile von Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz, aber in einem anderen Kanton als in dem, wo um Rechtsöffnung ersucht wird, sind ausserkantonalen Zivilurteilen gleichgestellt (Adrian Staehelin et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Art. 80 N 16). Für ein Schiedsgerichtsurteil kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn dem Rechtsöffnungsrichter die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches nachgewiesen wird (Staehelin, a.a.O., N 17 zu Art. 80). Bei Schiedsgerichtsurteilen, bei denen wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte und die deshalb den Art. 176 ff. des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) unterstehen, wird die Vollstreckbarkeit üblicherweise durch eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG nachgewiesen (Staehelin, a.a.O., N 16 f. zu Art. 80). Dem Rechtsöffnungsrichter sind daher der Schiedsspruch in der Form von Art. 189 IPRG und die Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG vorzulegen (Staehelin, a.a.O., N 58 zu Art. 80). Die Vollstreckbarkeit kann im Rechtsöffnungsverfahren indessen auch auf andere Weise als mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung nachgewiesen werden (Staehelin, a.a.O., N 17 und 58 zu Art. 80 ).\nb) Die Gläubigerin legt als Rechtsöffnungstitel den Endschiedsspruch des Einzelschiedsrichters der Zürcher Handelskammer ins Recht und reicht dazu den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich als Vollstreckbarkeitsbescheinigung ein.\nc) Die Schuldnerin wendet dagegen ein, die vorgelegte Vollstreckbarkeitsbescheinigung sei zu Unrecht ergangen und unbeachtlich. Der Schiedsspruch sei nicht gemäss Art. 193 IPRG hinterlegt worden. Zudem sei sie im Verfahren der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht angehört worden und dadurch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Ein anderer urkundlicher Nachweis der Vollstreckbarkeit fehle."}