Danach kann er aber lediglich soweit mit der Lohnforderung des Rekurrenten verrechnen, als diese pfändbar ist. Dieser ist jedoch nach Abzug der Alimente auf dem Existenzminimum. Der Arbeitgeber kann deshalb seine Raten in Zukunft nicht mehr vom Lohn des Ehemannes subtrahieren. Sodann handelt es sich bei diesen Fr. 190.- zum grösseren Teil um Amortisation, was bei der Ermittlung des Existenzminimums nicht einzubeziehen ist, weil es der Vermögensbildung dient (BGE 127 III 292). Überdies könnte der Rekurrent das Darlehen problemlos jederzeit aus seinem Vermögen tilgen, kann er doch über Wertschriften und Kapitalanlagen von Fr. 169'237.- verfügen, dies bei einem Reinvermögen von Fr. 268'237.-. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 11. Dezember 2001 (ZKREK.2001.267)