Die Rüge ist aus drei Gründen ungerechtfertigt: Einmal gehen Kurrentschulden der Unterhaltsverpflichtung nach (SOG 1992, Nr. 3; Walter Bühler / Karl Spühler: Berner Kommentar, Bd. 2, Das Familienrecht, N 162 zu Art. 145 aZGB; Ingeborg Schwenzer [Hrsg.]: Scheidungsrecht, Praxiskommentar, Basel 2000, N 38 zu Art. 137 ZGB). Hier liegt ein Darlehensvertrag und nicht etwa eine Lohnzession vor. Letztere wäre gemäss Art. 325 des Obligationenrechts (OR, SR 220) ohnehin unzulässig. Daher kann sich der Arbeitgeber für sein Verrechnungsrecht aus Darlehen nur auf Art. 323b OR stützen. Danach kann er aber lediglich soweit mit der Lohnforderung des Rekurrenten verrechnen, als diese pfändbar ist.