Aus den Erwägungen: 5. Im vorliegenden Fall besteht ein Defizit. Der Vorderrichter hat diese Unterdeckung festgestellt und folgerichtig den Unterhalt von Ehefrau und Kindern so ermittelt, dass er vom Lohn des Ehemannes dessen Bedarf abgezogen hat. Wie aufgezeigt, ist der Bedarf unter solchen Umständen restriktiv zu bemessen. Der Rekurrent beanstandet verschiedene Bedarfspositionen. a. Der Ehemann hat ein Arbeitgeberdarlehen in monatlichen Raten von Fr.190.- zurückzuzahlen. Diese Summe wird ihm jeden Monat direkt vom Lohn abgezogen. Er beanstandet, dieser Betrag sei in seiner Bedarfsberechnung unberücksichtigt geblieben. Die Rüge ist aus drei Gründen ungerechtfertigt: