SOG 2001 Nr. 2 Art. 125, 137, 176, 285 ZGB. Unterhaltsbeiträge. Arbeitgeberdarlehen, die der Angestellte durch Verrechnung mit seiner Lohnforderung seinem Arbeitgeber zurückzahlen muss, können in Defizitfällen bei der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden. Sachverhalt (gekürzt): Die Vorinstanz verpflichtete den Ehemann zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder. Gegen diesen Entscheid erhebte der Ehemann Rekurs: Der Unterhaltsbeitrag der Ehefrau sei neu festzusetzen. Die monatlichen Raten eines bestehenden Arbeitgeberdarlehens seien in der Bedarfsrechnung des Ehemannes nicht berücksichtigt worden. Die Zivilkammer weist den Rekurs ab.