Vielmehr fällt ein solches Gesuch in den Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügungen nach § 255 lit. d ZPO. (Auf eine Staatsrechtliche Beschwerde des Gesuchsgegner hin hat das Bundesgericht am 17.12.2001 [4P.232/2001/rnd] zur Rüge der willkürlichen Auslegung des § 255 lit. d ZPO festgehalten, der Gesuchsteller wolle nicht die künftige Erfüllung einer Geldforderung sichern und strebe demnach nicht einen dem Arrest vergleichbaren Rechtsschutz an, sondern stelle nur einen Unterlassungsanspruch. Im Zusammenhang mit der Rüge, die Praxisänderung verstosse gegen Treu und Glauben, verwies es darauf, dass damit eine gesamtschweizerisch verbreitete Praxis übernommen werde.