Bei diesen vorsorglichen Massregeln wird sodann auch an eine Abwendung wesentlicher Nachteile angeknüpft, wie sie auch der einstweiligen Verfügung nach Litera d § 255 ZPO eigen ist. Hier findet sich aber keine Erwägung, welche auf einen auf Geld- oder Sicherheitsleistung gerichteten Anspruch Bezug nimmt. Erst später wird wieder der allgemeine Grundsatz wiedergegeben, dass zur Sicherung der Exekution von Ansprüchen auf Geld- oder Sicherheitsleistung das Befehlsverfahren nicht zur Anwendung kommen könne (a.a.O., S. 261). Pfisterer liefert demnach keinen Beleg für die Richtigkeit der in SOG 1998 Nr. 10 publizierten Auffassung.