Über andere obligatorische Ansprüche, welche ein nicht auf eine bestimmte Sache gerichtetes Tun oder Unterlassen, sondern ein anderes Verhalten des Verpflichteten zum Inhalt haben, äussert sich Pfisterer an der genannten Stelle jedoch nicht. Erst bei der zweiten, von Pfisterer erwähnten Funktion geht es um die provisorische Regelung eines Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis. Bei diesen vorsorglichen Massregeln wird sodann auch an eine Abwendung wesentlicher Nachteile angeknüpft, wie sie auch der einstweiligen Verfügung nach Litera d § 255 ZPO eigen ist.