Die vorsorglichen Massnahmen sollen hier die gleiche Funktion erfüllen wie bei Geldleistungen der Arrest, nämlich eine individuelle Leistung sicherstellen. Einen vergleichbaren Anwendungsbereich mit einem solchen unmittelbaren Bezug auf eine bestimmte Sache weisen auch die einstweiligen Verfügungen nach Litera b des § 255 der solothurnischen ZPO auf, wobei hier der Anspruch ein dinglicher sein muss (SOG 1992 Nr. 13). Über andere obligatorische Ansprüche, welche ein nicht auf eine bestimmte Sache gerichtetes Tun oder Unterlassen, sondern ein anderes Verhalten des Verpflichteten zum Inhalt haben, äussert sich Pfisterer an der genannten Stelle jedoch nicht.