Die zitierten Stellen haben zudem nur eine von zwei Funktionen der vorsorglichen Massnahmen zum Gegenstand, nämlich eben die Sicherung der künftigen Realexekution von Ansprüchen auf eine Individualleistung, ein individuelles Tun oder Unterlassen. Wie aus den angeführten Beispielen hervorgeht, die Verhinderung der Veränderung, Belastung oder Veräusserung einer bestimmten Sache durch den Verkäufer oder den mit einem Vermächtnis belasteten Erben, haben die zitierten Ausführungen vorab unmittelbar auf eine Sache bezogene vorsorgliche Massnahmen im Blickfeld.