982 und 1072 des Obligationenrechts (OR, SR 220). c) Die Ausführungen von Pfisterer dagegen, welche in SOG 1998 Nr. 10 zitiert werden, erscheinen aus heutiger Sicht veraltet und entsprechen nicht dem Stand der Rechtsentwicklung. Sie beziehen sich als Vorbemerkung zu § 245 der alten Zivilprozessordnung des Kantons Aargau auf das Befehlsverfahren im Allgemeinen. Die zitierten Stellen haben zudem nur eine von zwei Funktionen der vorsorglichen Massnahmen zum Gegenstand, nämlich eben die Sicherung der künftigen Realexekution von Ansprüchen auf eine Individualleistung, ein individuelles Tun oder Unterlassen.