Auch das Bundesgericht geht ohne Weiteres davon aus, dass es sich dabei nicht um einen auf Geld- oder Sicherheitsleistung gerichteten Anspruch handelt, wenn es, zwar bloss in einer beiläufigen Erwägung, ausführt, für die Zahlungsverweigerung durch die Bank bedürfe es wohl einer rechtskräftigen einstweiligen Verfügung auf Untersagung der Zahlung (BGE 100 II 151). Der Gegenstand der einstweiligen Verfügung ist derselbe wie bei einem vorsorglichen Zahlungsverbot an den aus einem Wertpapier Verpflichteten nach Art. 982 und 1072 des Obligationenrechts (OR, SR 220). c)