Damit wird sogleich der Inhalt und der Gegenstand des zu sichernden Rechtsanspruchs treffend umschrieben: Es geht um den aus dem Grundverhältnis stammenden Anspruch des aus diesem Verhältnis Zahlungspflichtigen gegen seinen Vertragspartner, das vom Dritten in seinem Interesse abgegebene Zahlungsversprechen nicht einzulösen. Auch das Bundesgericht geht ohne Weiteres davon aus, dass es sich dabei nicht um einen auf Geld- oder Sicherheitsleistung gerichteten Anspruch handelt, wenn es, zwar bloss in einer beiläufigen Erwägung, ausführt, für die Zahlungsverweigerung durch die Bank bedürfe es wohl einer rechtskräftigen einstweiligen Verfügung auf Untersagung der Zahlung (BGE 100 II 151).