ZPO N 8 zu § 110), verdrängt das kantonale Prozessrecht in der ganzen Schweiz. Erste Voraussetzung einer einstweiligen Verfügung, die entweder dem Begünstigten untersagt, die Garantie in Anspruch zu nehmen, oder der Bank verbietet, die Garantiesumme auszubezahlen, ist, dass der Auftraggeber gegen den Begünstigten einen Anspruch auf Nichtinanspruchnahme der Garantie wegen Mängeln im Valutaverhältnis glaubhaft macht (Daniel Guggenheim: Die Verträge der schweizerischen Bankpraxis, Zürich 1986, S. 163; Herbert Schönle: Missbrauch von Akkreditiven und Bankgarantien, SJZ 1983, S. 76). Damit wird sogleich der Inhalt und der Gegenstand des zu sichernden Rechtsanspruchs treffend umschrieben: