Dem widersprach der Gesuchsteller. Die Zivilkammer heisst seinen Rekurs gut: Aus den Erwägungen: 4. b) Vorab zu entkräften ist der Einwand, die solothurnische Zivilprozessordnung nehme im Gegensatz zu anderen Zivilprozessrechten die auf Geld- oder Sicherheitsleistung gerichteten Ansprüche explizit vom Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügungen aus. Denn das SchKG, welchem jede auf Sicherung des Einzugs einer Geldforderung abzielende Massnahme untersteht (Richard Frank / Hans Sträuli/ Georg Messmer: Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, ZPO N 8 zu § 110), verdrängt das kantonale Prozessrecht in der ganzen Schweiz.