Die Bank sollte angewiesen werden, die Auszahlung nicht vorzunehmen. Der Vorderrichter wies das Gesuch, soweit es Litera d des § 255 der Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1) als Rechtsgrundlage anrief, gestützt auf SOG 1998 Nr. 10 ab. Er betrachtete das Zahlungsversprechen als Bankgarantie, welche auf die Sicherstellung der Zahlungsansprüche des Gesuchsgegners gerichtet sei, und folgerte daraus, es handle sich klar um einen Geldanspruch und nicht um einen Anspruch auf eine Individualleistung. Dem widersprach der Gesuchsteller.