SOG 2001 Nr. 11 § 255 lit. d ZPO. Das Begehren, es sei einer Bank vorsorglich zu verbieten, einer Bankgarantie oder einem Zahlungsversprechen nachzukommen, beinhaltet keinen auf eine Geld- oder Sicherheitsleistung gerichteten Anspruch im Sinne von § 255 lit. d ZPO (Änderung der Rechtsprechung). Sachverhalt (gekürzt): Der Gesuchsteller verlangte eine einstweilige Verfügung, mit welcher er die Einlösung eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens einer Bank verhindern wollte. Die Bank sollte angewiesen werden, die Auszahlung nicht vorzunehmen.