{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-08-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_ZKREK-2001-19_2001-08-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=22395&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e5bdb0bd6477bcb8f16a9b8d576d7de5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKREK.2001.19", "Änderung der Rechtsprechung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 02.08.2001 ZKREK.2001.19 (Änderung der Rechtsprechung)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstweilige Verfügung, Geld- oder Sicherheitsleistung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:11", "Checksum": "eb6f87afb7f602d33d38adbd319b3d06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 02.08.2001 ZKREK.2001.19 (Änderung der Rechtsprechung)\nRegeste:\nEinstweilige Verfügung, Geld- oder Sicherheitsleistung\n\n\nc) Die Ausführungen von Pfisterer dagegen, welche in SOG 1998 Nr. 10 zitiert werden, erscheinen aus heutiger Sicht veraltet und entsprechen nicht dem Stand der Rechtsentwicklung. Sie beziehen sich als Vorbemerkung zu § 245 der alten Zivilprozessordnung des Kantons Aargau auf das Befehlsverfahren im Allgemeinen. Die zitierten Stellen haben zudem nur eine von zwei Funktionen der vorsorglichen Massnahmen zum Gegenstand, nämlich eben die Sicherung der künftigen Realexekution von Ansprüchen auf eine Individualleistung, ein individuelles Tun oder Unterlassen. Wie aus den angeführten Beispielen hervorgeht, die Verhinderung der Veränderung, Belastung oder Veräusserung einer bestimmten Sache durch den Verkäufer oder den mit einem Vermächtnis belasteten Erben, haben die zitierten Ausführungen vorab unmittelbar auf eine Sache bezogene vorsorgliche Massnahmen im Blickfeld. Die vorsorglichen Massnahmen sollen hier die gleiche Funktion erfüllen wie bei Geldleistungen der Arrest, nämlich eine individuelle Leistung sicherstellen. Einen vergleichbaren Anwendungsbereich mit einem solchen unmittelbaren Bezug auf eine bestimmte Sache weisen auch die einstweiligen Verfügungen nach Litera b des § 255 der solothurnischen ZPO auf, wobei hier der Anspruch ein dinglicher sein muss (SOG 1992 Nr. 13). Über andere obligatorische Ansprüche, welche ein nicht auf eine bestimmte Sache gerichtetes Tun oder Unterlassen, sondern ein anderes Verhalten des Verpflichteten zum Inhalt haben, äussert sich Pfisterer an der genannten Stelle jedoch nicht. Erst bei der zweiten, von Pfisterer erwähnten Funktion geht es um die provisorische Regelung eines Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis. Bei diesen vorsorglichen Massregeln wird sodann auch an eine Abwendung wesentlicher Nachteile angeknüpft, wie sie auch der einstweiligen Verfügung nach Litera d § 255 ZPO eigen ist. Hier findet sich aber keine Erwägung, welche auf einen auf Geld- oder Sicherheitsleistung gerichteten Anspruch Bezug nimmt. Erst später wird wieder der allgemeine Grundsatz wiedergegeben, dass zur Sicherung der Exekution von Ansprüchen auf Geld- oder Sicherheitsleistung das Befehlsverfahren nicht zur Anwendung kommen könne (a.a.O., S. 261). Pfisterer liefert demnach keinen Beleg für die Richtigkeit der in SOG 1998 Nr. 10 publizierten Auffassung. Im Übrigen liesse sich genauso gut argumentieren, der Anspruch, dass der Begünstigte eine Bankgarantie oder ein Zahlungsversprechen nicht auslöse, sei auf ein individuelles Unterlassen gerichtet. Die Praxis, wonach es sich bei Begehren auf Erlass eines Zahlungs- bzw. Abrufverbotes von Bankgarantien und dergleichen um einen auf Geld- oder Sicherheitsleistung gerichteten Anspruch handelt, ist demnach aufzugeben. Vielmehr fällt ein solches Gesuch in den Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügungen nach § 255 lit. d ZPO. (Auf eine Staatsrechtliche Beschwerde des Gesuchsgegner hin hat das Bundesgericht am 17.12.2001 [4P.232/2001/rnd] zur Rüge der willkürlichen Auslegung des § 255 lit. d ZPO festgehalten, der Gesuchsteller wolle nicht die künftige Erfüllung einer Geldforderung sichern und strebe demnach nicht einen dem Arrest vergleichbaren Rechtsschutz an, sondern stelle nur einen Unterlassungsanspruch. Im Zusammenhang mit der Rüge, die Praxisänderung verstosse gegen Treu und Glauben, verwies es darauf, dass damit eine gesamtschweizerisch verbreitete Praxis übernommen werde.)\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 02.08.2001 (ZKREK.2001.19)"}