{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-08-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_ZKREK-2001-19_2001-08-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=22395&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e5bdb0bd6477bcb8f16a9b8d576d7de5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKREK.2001.19", "Änderung der Rechtsprechung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 02.08.2001 ZKREK.2001.19 (Änderung der Rechtsprechung)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstweilige Verfügung, Geld- oder Sicherheitsleistung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:11", "Checksum": "eb6f87afb7f602d33d38adbd319b3d06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 02.08.2001 ZKREK.2001.19 (Änderung der Rechtsprechung)\nRegeste:\nEinstweilige Verfügung, Geld- oder Sicherheitsleistung\n\nSOG 2001 Nr. 11\n§ 255 lit. d ZPO. Das Begehren, es sei einer Bank vorsorglich zu verbieten, einer Bankgarantie oder einem Zahlungsversprechen nachzukommen, beinhaltet keinen auf eine Geld- oder Sicherheitsleistung gerichteten Anspruch im Sinne von § 255 lit. d ZPO (Änderung der Rechtsprechung).\nSachverhalt (gekürzt):\nDer Gesuchsteller verlangte eine einstweilige Verfügung, mit welcher er die Einlösung eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens einer Bank verhindern wollte. Die Bank sollte angewiesen werden, die Auszahlung nicht vorzunehmen. Der Vorderrichter wies das Gesuch, soweit es Litera d des § 255 der Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1) als Rechtsgrundlage anrief, gestützt auf SOG 1998 Nr. 10 ab. Er betrachtete das Zahlungsversprechen als Bankgarantie, welche auf die Sicherstellung der Zahlungsansprüche des Gesuchsgegners gerichtet sei, und folgerte daraus, es handle sich klar um einen Geldanspruch und nicht um einen Anspruch auf eine Individualleistung. Dem widersprach der Gesuchsteller. Die Zivilkammer heisst seinen Rekurs gut:\nAus den Erwägungen:\n4. b) Vorab zu entkräften ist der Einwand, die solothurnische Zivilprozessordnung nehme im Gegensatz zu anderen Zivilprozessrechten die auf Geld- oder Sicherheitsleistung gerichteten Ansprüche explizit vom Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügungen aus. Denn das SchKG, welchem jede auf Sicherung des Einzugs einer Geldforderung abzielende Massnahme untersteht (Richard Frank / Hans Sträuli/ Georg Messmer: Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, ZPO N 8 zu § 110), verdrängt das kantonale Prozessrecht in der ganzen Schweiz. Erste Voraussetzung einer einstweiligen Verfügung, die entweder dem Begünstigten untersagt, die Garantie in Anspruch zu nehmen, oder der Bank verbietet, die Garantiesumme auszubezahlen, ist, dass der Auftraggeber gegen den Begünstigten einen Anspruch auf Nichtinanspruchnahme der Garantie wegen Mängeln im Valutaverhältnis glaubhaft macht (Daniel Guggenheim: Die Verträge der schweizerischen Bankpraxis, Zürich 1986, S. 163; Herbert Schönle: Missbrauch von Akkreditiven und Bankgarantien, SJZ 1983, S. 76). Damit wird sogleich der Inhalt und der Gegenstand des zu sichernden Rechtsanspruchs treffend umschrieben: Es geht um den aus dem Grundverhältnis stammenden Anspruch des aus diesem Verhältnis Zahlungspflichtigen gegen seinen Vertragspartner, das vom Dritten in seinem Interesse abgegebene Zahlungsversprechen nicht einzulösen. Auch das Bundesgericht geht ohne Weiteres davon aus, dass es sich dabei nicht um einen auf Geld- oder Sicherheitsleistung gerichteten Anspruch handelt, wenn es, zwar bloss in einer beiläufigen Erwägung, ausführt, für die Zahlungsverweigerung durch die Bank bedürfe es wohl einer rechtskräftigen einstweiligen Verfügung auf Untersagung der Zahlung (BGE 100 II 151). Der Gegenstand der einstweiligen Verfügung ist derselbe wie bei einem vorsorglichen Zahlungsverbot an den aus einem Wertpapier Verpflichteten nach Art. 982 und 1072 des Obligationenrechts (OR, SR 220)."}