Zudem müssen die Belange der Kinder ohnehin geregelt werden, was eben im Rahmen eines Eheschutzprozesses zu geschehen hat. Als sachgemäss erweist sich daher einzig, den Parteien, die beide neue Partner haben, das Getrenntleben zu gestatten, dann aber der Ehefrau ein Aliment zu verweigern, weil sie in einer gefestigten eheähnlichen Beziehung lebt. Obergericht Zivilkammer, ZKREK.2001.170 (Urteil vom 7. Dezember 2001)