Solches würde - entgegen den Behauptungen im Rekurs - offensichtlich auch ihre Persönlichkeit ernstlich gefährden (Art. 175 ZGB). Es wäre zudem "dem Wohl der Familie" (Art. 175 ZGB) bestimmt nicht zuträglich, wären doch ständige Streitereien vorprogrammiert. Sein Angebot, sie könne jederzeit in sein Haus zurückkehren, erweist sich damit als Scheinofferte: Es erfolgte nur, weil zum Voraus feststand, dass es sicher nicht angenommen wird. Zudem müssen die Belange der Kinder ohnehin geregelt werden, was eben im Rahmen eines Eheschutzprozesses zu geschehen hat.