Der Ehemann macht geltend, weil die Ehefrau gemäss Art. 175 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) gar nicht berechtigt sei, getrennt zu leben, dürfe kein Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden. Sie sei nämlich "grundlos" ausgezogen. Diese Begründung ist nicht stichhaltig: Der Ehemann hat unbestritten selbst eine Freundin (auch wenn sie nicht bei ihm wohnt). Dann aber ist es der Ehefrau nicht zuzumuten, wieder nach Hause zurück zu kehren und unter einem Dach mit ihrem Gatten zu wohnen, der auch eine Drittbeziehung pflegt. Solches würde - entgegen den Behauptungen im Rekurs - offensichtlich auch ihre Persönlichkeit ernstlich gefährden (Art.