SOG 2001 Nr. 5 Art. 175 ZGB. Ein Ehegatte, der selbst einen neuen Lebenspartner hat, ist nicht berechtigt, dem andern das Getrenntleben zu verweigern. Sachverhalt (gekürzt): Im Eheschutzprozess vor erster Instanz wurde der Ehemann verpflichtet, seiner Gattin und dem gemeinsamen Sohn monatliche Unterhaltsbeiträge zu leisten. Hiergegen erhob der Ehemann Rekurs: Es sei namentlich der Unterhaltsbeitrag der Ehefrau aufzuheben. Die Zivilkammer heisst den Rekurs teilweise gut. Aus den Erwägungen: 9. Der Ehemann macht geltend, weil die Ehefrau gemäss Art. 175 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) gar nicht berechtigt sei, getrennt zu leben, dürfe kein Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden.