Der beantragte und ursprünglich bewilligte Zeuge ist antragsgemäss einzuvernehmen. Dafür, dass der Beklagte den restlichen Kostenvorschuss von Fr. 11'000.-- nicht bezahlt hat, kann ihm keine Sanktion auferlegt werden. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 30. November 2000 (ZKREK.2000.137)