Erw. 4a S. 244, m. Hinw.). f) Der Beklagte hat die Einvernahme eines im Kanton Solothurn wohnhaften Zeugen beantragt. Ein Kostenvorschuss von Fr. 12'000.-- für diese Prozesshandlung ist eindeutig zu hoch. Dies wird denn auch von keiner Seite bestritten. Der vom Beklagten geleistete Vorschuss von Fr. 1'000.-- erscheint demgegenüber als ausreichend. Der Ausschluss des Beklagten vom Kosten verursachenden Beweis kann unter diesen Umständen nicht auf § 94 Abs. 2 ZPO gestützt werden. Der beantragte und ursprünglich bewilligte Zeuge ist antragsgemäss einzuvernehmen.