Der Beklagte kann somit nur dann vom Kosten verursachenden Beweis ausgeschlossen werden, wenn er den Vorschuss für eben diese Beweismassnahme nicht leistet. Daraus folgt wiederum, dass der Beklagte, der wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses vom Kosten verursachenden Beweis ausgeschlossen wird, im Rekursverfahren geltend machen kann, der von ihm (unter der Androhung des Ausschlusses vom Kosten verursachenden Beweis) verlangte Kostenvorschuss sei angesichts der von ihm beantragten Prozesshandlungen zu hoch.