Zusammenfassend ergibt sich, dass den Beklagten nur in Bezug auf von ihm selbst beantragte Prozesshandlungen, insbesondere Beweismassnahmen, eine Kostenvorschusspflicht trifft, die mit Sanktionen versehen werden kann. Der Beklagte kann somit nur dann vom Kosten verursachenden Beweis ausgeschlossen werden, wenn er den Vorschuss für eben diese Beweismassnahme nicht leistet.