Andere Kantone verpflichteten den Beklagten nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherstellung der Prozesskosten. In den meisten Kantonen werde ein Kostenvorschuss nur vom Kläger oder Widerkläger erhoben, doch bleibe grundsätzlich jede Partei für die von ihr beantragten Prozesshandlungen (insbesondere Beweiserhebungen) vorschusspflichtig. Der Kanton Solothurn wurde ausdrücklich der letzteren Gruppe zugeordnet (BGE 124 I 241 ff., E. 4b). e) Zusammenfassend ergibt sich, dass den Beklagten nur in Bezug auf von ihm selbst beantragte Prozesshandlungen, insbesondere Beweismassnahmen, eine Kostenvorschusspflicht trifft, die mit Sanktionen versehen werden kann.