Auch dem Bundesgerichtsentscheid BGE 124 I 214 ff. kann keine andere Aussage entnommen werden: Das Urteil bejaht die Verfassungskonformität der bernischen Regelung, welche eine Kostenvorschusspflicht sowohl des Klägers als auch des Beklagten für die Gerichtskosten vorsieht. In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, die Vorschussregelung in den Kantonen sei unterschiedlich. Ähnlich der Berner Praxis erklären etwa die Prozessordnungen der Kantone Waadt, Jura und Wallis ebenfalls den Beklagten für vorschusspflichtig. Andere Kantone verpflichteten den Beklagten nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherstellung der Prozesskosten.