Der Instruktionsrichter hat zwar die Möglichkeit, vom Beklagten auch einen Kostenvorschuss für die Gerichtskosten zu verlangen; für den Fall der Nichtbezahlung dieses Vorschusses dürfen dem Beklagten jedoch keine Sanktionen angedroht werden. Wird vom Beklagten sowohl ein Kostenvorschuss für von ihm beantragte Prozesshandlungen als auch ein Vorschuss für die Gerichtskosten verlangt, so sind die Beträge getrennt zu nennen, und der Ausschluss vom Kosten verursachenden Beweis gemäss § 94 Abs. 2 ZPO kann dem Beklagten nur für denjenigen Teil des Vorschusses angedroht werden, der sich auf die von ihm beantragten Prozesshandlungen bezieht. d) Auch dem Bundesgerichtsentscheid BGE 124 I 214 ff.