Die Vorschusspflicht für die "gesamten beantragten Prozesshandlungen" gemäss § 94 Abs. 1 ZPO ist gestützt auf die Absätze 2 und 3 derselben Bestimmung zu konkretisieren. Absatz 2 handelt vom Kostenvorschuss für von der betreffenden Partei beantragte Prozesshandlungen, insbesondere Beweismassnahmen. Absatz 3 handelt demgegenüber vom Kostenvorschuss, der vom Kläger oder von einer Partei, welche ein Rechtsmittel einreicht, verlangt wird. Sowohl für den Fall der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses für beantragte Prozesshandlungen als auch für den Fall der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses des Klägers bzw. der Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, sind bestimmte Sanktionen vorgesehen.