Im Lichte der in RB 1967, Nr. 6 bezogen auf § 94 Abs. 3 ZPO gewonnenen Erkenntnisse sei unter dem Begriff der "gesamten beantragten Prozesshandlungen" gemäss § 94 Abs. 1 ZPO grundsätzlich alles zu verstehen, was eine Klageanhebung normalerweise mit sich bringe oder mit sich bringen könne, von der Aussöhnungsverhandlung bis hin zum Endurteil. b) Aus diesen Überlegungen lässt sich für den vorliegenden Fall Folgendes ableiten: Die Vorschusspflicht für die "gesamten beantragten Prozesshandlungen" gemäss § 94 Abs. 1 ZPO ist gestützt auf die Absätze 2 und 3 derselben Bestimmung zu konkretisieren.