Die Folge eines nicht geleisteten Vorschusses sei das Unterbleiben der beantragten Prozesshandlung, sofern dies ausdrücklich angedroht worden sei. Demgegenüber werde in den Fällen von § 94 Abs. 3 ZPO eine Streitsache sogar abgeschrieben, sofern diese Folge ausdrücklich angedroht worden sei. Im Lichte der in RB 1967, Nr. 6 bezogen auf § 94 Abs. 3 ZPO gewonnenen Erkenntnisse sei unter dem Begriff der "gesamten beantragten Prozesshandlungen" gemäss § 94 Abs. 1 ZPO grundsätzlich alles zu verstehen, was eine Klageanhebung normalerweise mit sich bringe oder mit sich bringen könne, von der Aussöhnungsverhandlung bis hin zum Endurteil.