Es führte aus, Absatz 1 von § 94 ZPO halte zunächst einen reinen Grundsatz fest, nämlich die Pflicht zur Leistung eines Vorschusses für denjenigen, der eine richterliche Tätigkeit in Anspruch nehme. Sinn und Zweck des Begriffs der "gesamten beantragten Prozesshandlungen" gemäss § 94 Abs. 1 ZPO ergebe sich nur aus der Verbindung mit den beiden folgenden Absätzen. § 94 Abs. 2 ZPO beziehe sich, wie aus den Materialien klar hervorgehe, vorwiegend auf Beweismassnahmen. Die Folge eines nicht geleisteten Vorschusses sei das Unterbleiben der beantragten Prozesshandlung, sofern dies ausdrücklich angedroht worden sei.